Auf den Punkt gebracht

Die EU-Taxonomie Verordnung

Ihr Zugang zu Expertenwissen der EU-Taxonomie für nachhaltige Geschäftsentscheidungen.

HINTERGRUND: DER GREEN DEAL ALS BASIS DER NEUEN WIRTSCHAFTLICHEN WACHSTUMSSTRAGIE IN DER EU

Klimawandel und Umweltzerstörung gelten als wesentliche Bedrohungen unserer Zeit. Mit dem Green Deal soll innerhalb der EU der Übergang zu einer ressourceneffizienten, klimaresilienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft gelingen, die ihr Wachstum von der Ressourcennutzung entkoppelt und bis 2050 keine Netto-Treibhausgase („Klimaneutralität“) mehr ausstößt. Um diese Ziele zu erreichen, müssen mehr Finanzmittel in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten gelenkt werden.

Welche Rolle spielt die EU-Taxonomie im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie in der EU?

Der EU-Taxonomie kommt insofern eine zentrale Rolle im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie in der EU zu, als sie definiert, wann eine Wirtschaftstätigkeit – und in weiterer Folge eine Investition – als nachhaltig gilt. Diese gemeinsame Sprache soll es Investoren ermöglichen, Unternehmen hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeitsperformance miteinander zu vergleichen (d.h. „grüne“ Aktivitäten zu kennzeichnen) und ihre Finanzmittel gezielt in ökologisch wirtschaftende Unternehmen zu lenken.

Wer ist von der EU-Taxonomie betroffen?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die unter die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) fallen, dazu verpflichtet, Angaben zur Konformität ihrer Wirtschaftstätigkeiten mit der EU-Taxonomie zu veröffentlichen. Dies betrifft derzeit (Stand 09/2023) kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. Durch die Veröffentlichung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Jänner 2023 wird sich der Kreis der von der EU-Taxonomie betroffenen Unternehmen sukzessive signifikant erweitern, da dann nicht nur große, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen zunehmend der Berichtspflicht unterliegen. Für die Berichterstattung gemäß der Anforderungen der CSRD sind folgende Fristen vorgesehen:
  • Geschäftsjahr 2024: Betroffen sind all jene großen Unternehmen, die bereits nach der NFRD berichten müssen (Berichterstattung in 2025).
  • Geschäftsjahr 2025: Betroffen sind alle anderen großen Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen (Berichterstattung in 2026):
    • > 250 Mitarbeiter
    • > 20 Mio. EUR Bilanzsumme
    • > 40 Mio. EUR Umsatz
  • Geschäftsjahr 2026: Betroffen sind alle kleinen und mittleren kapitalmarktorientierten Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen (Berichterstattung in 2027 mit Opt-out bis 2028):
    • > 10 Mitarbeiter
    • > 0,35 Mio. EUR Bilanzsumme
    • > 0,75 Mio. EUR Umsatz
  • Geschäftsjahr 2028: Betroffen sind außereuropäische Unternehmen mit einem konsolidierten Umsatz in der EU von mehr als EUR 150 Mio. und einer EU-Niederlassung mit einem Nettoumsatz von mehr als EUR 40 Mio.

DIE EU-TAXONOMIE ALS ZENTRALES ELEMENT DER EU NACHHALTIGKEITSSTRATEGIE

Wann gilt eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig?

Im Sinne der EU-Taxonomie gilt eine Wirtschaftstätigkeit dann als ökologisch nachhaltig, wenn sie
  • einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen leistet,
  • nicht zu einer bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt („Do no significant harm / DNSH“),
  • unter Einhaltung des sozialen Mindestschutzes ausgeübt wird und
  • den technischen Bewertungskriterien entspricht.

Welche Umweltziele definiert die EU-Taxonomie?

Die EU-Taxonomie wird in die folgenden sechs Umweltziele unterteilt, für die jeweils ein delegierter Rechtsakt existiert.
  • Klimaschutz,
  • Anpassung an den Klimawandel,
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling,
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie
  • Schutz gesunder Ökosysteme.
Mit der Veröffentlichung der delegierten Rechtsakte zu den Umweltzielen 3-6 im Juni 2023 werden nun alle sechs Umweltziele durch delegierte Rechtsakte abgedeckt. Diese delegierten Rechtsakte enthalten die zu erfüllenden technischen Bewertungskriterien

Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zu den einzelnen Umweltzielen leisten?

  • Wesentlicher Beitrag zu „Klimaschutz“: Die Wirtschaftstätigkeit muss wesentlich dazu beitragen, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre zu stabilisieren, indem Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen („1,5-Grad-Ziel“) vermieden oder verringert werden oder die Speicherung von Treibhausgasen verstärkt wird.
  • Wesentlicher Beitrag zu „Anpassung an den Klimawandel“: Die Wirtschaftstätigkeit umfasst Anpassungslösungen, die entweder das Risiko der negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Wirtschaftstätigkeit erheblich verringern, ohne dabei das Risiko negativer Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu erhöhen.
  • Wesentlicher Beitrag zu „Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen“: Die Wirtschaftstätigkeit trägt zur Erreichung des guten Zustands von Gewässern oder zur Vermeidung der Verschlechterung der Qualität von Gewässern bei.
  • Wesentlicher Beitrag zu „Übergang zur Kreislaufwirtschaft“: Die Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft einschließlich Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Recycling.
  • Wesentlicher Beitrag zu „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“: Die Wirtschaftstätigkeit trägt wesentlich zum Schutz vor Umweltverschmutzung bei, indem Emissionen verringert bzw. vermieden werden, Luft-, Wasser- oder Bodenqualität verbessert, nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt durch Chemikalien vermieden wird, oder Schadstoffe und Abfälle beseitigt werden.
  • Wesentlicher Beitrag zu „Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und von Ökosystemen“: Die Wirtschaftstätigkeit trägt zum Schutz, zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Biodiversität oder zur Erreichung des guten Zustands von Ökosystemen oder zum Schutz von Ökosystemen bei.
Was ist der Unterschied zwischen Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität?Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als taxonomiefähig, wenn sie in den delegierten Rechtsakten zu den Umweltzielen der EU-Taxonomie enthalten ist. Dies bedeutet, dass diese Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel leisten kann. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als taxonomiekonform, wenn sie sowohl in den delegierten Rechtsakten zu den Umweltzielen der EU-Taxonomie enthalten ist (d.h. taxonomiefähig ist), als auch die für diese Wirtschaftstätigkeit festgelegten technischen Bewertungskriterien, die „DNSH-Kriterien“ und dem mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundenen sozialen Mindestschutz erfüllt. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt nur dann als nachhaltig, wenn sie taxonomiekonform ist.
2022
To overcome the comprehensive threats of climate change and environmental degradation, Europe has adopted the Green Deal as a new strategy to promote growth while reducing greenhouse gas emissions and protecting the environment. As part of the effort to make the EU's economy sustainable, a new regulatory framework has been set up to help the financial market adjust to these challenges, and to direct capital flows towards sustainable activities.
2023
To overcome the comprehensive threats of climate change and environmental degradation, Europe has adopted the Green Deal as a new strategy to promote growth while reducing greenhouse gas emissions and protecting the environment. As part of the effort to make the EU's economy sustainable, a new regulatory framework has been set up to help the financial market adjust to these challenges, and to direct capital flows towards sustainable activities.
2024
To overcome the comprehensive threats of climate change and environmental degradation, Europe has adopted the Green Deal as a new strategy to promote growth while reducing greenhouse gas emissions and protecting the environment. As part of the effort to make the EU's economy sustainable, a new regulatory framework has been set up to help the financial market adjust to these challenges, and to direct capital flows towards sustainable activities.
2025
To overcome the comprehensive threats of climate change and environmental degradation, Europe has adopted the Green Deal as a new strategy to promote growth while reducing greenhouse gas emissions and protecting the environment. As part of the effort to make the EU's economy sustainable, a new regulatory framework has been set up to help the financial market adjust to these challenges, and to direct capital flows towards sustainable activities.
2026/2027
To overcome the comprehensive threats of climate change and environmental degradation, Europe has adopted the Green Deal as a new strategy to promote growth while reducing greenhouse gas emissions and protecting the environment. As part of the effort to make the EU's economy sustainable, a new regulatory framework has been set up to help the financial market adjust to these challenges, and to direct capital flows towards sustainable activities.

Was ist unter den technischen Bewertungskriterien zu verstehen?

Bei den technischen Bewertungskriterien handelt es sich um wissenschaftlich fundierte und oft sehr technische und umfangreiche Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine Wirtschaftstätigkeit Taxonomiekonformität erreichen kann. Diese in den delegierten Rechtsakten angeführten technischen Bewertungskriterien sollen Unternehmen dazu führen, eine wesentliche positive Auswirkung auf die Umwelt zu erbringen oder ihre negative Auswirkung auf die Umwelt zu verringern.

Wann gilt das Kriterium „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (engl. „Do no significant harm“ / „DNSH“) als erfüllt?

Damit eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig eingestuft werden kann, darf sie kein Umweltziel erheblich beeinträchtigen. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, wird anhand festgelegter Schwellenwerte bestimmt.

Welche Rolle spielt der „soziale Mindestschutz“ (engl. „Social Minimum Safeguards“)?

Zur Erreichung der Taxonomiekonformität muss eine Wirtschaftstätigkeit auch konkreten sozialen Vorgaben und Übereinkommen gerecht werden, die z.B. die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO ) und der Internationalen Charta der Menschenrechte umfassen.

RELEVANTE KENNZAHLEN

Kapitalmarktorientierte Unternehmen aus der Realwirtschaft, die unter die nichtfinanzielle Berichtspflicht der NFRD fallen, mussten erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 angeben, ob und inwieweit ihre Tätigkeiten mit als ökologisch nachhaltig einzustufenden Tätigkeiten verbunden sind und somit grundsätzlich taxonomiefähig sind. Durch die CSRD werden zunehmend auch kleine und mittlere Unternehmen der nichtfinanziellen Berichtspflicht unterliegen.
Die betroffenen Unternehmen müssen entsprechend der EU-Taxonomie-Verordnung über die sechs – weiter oben beschriebenen – Umweltziele berichten. Im Zentrum stehen dabei folgende Kennzahlen (KPIs):
  • Umsatz: Anteil des Umsatzes aus Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten.
  • CapEx: Anteil der Investitionsausgaben (CapEx) im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Prozessen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.
  • Opex: Anteil der Betriebsausgaben (OpEx) im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Prozessen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.

Wie wird der Umsatz-KPI im Sinne der EU-Taxonomie berechnet?

Der Umsatz-KPI gemäß EU-Taxonomie-Verordnung wird berechnet als der Teil des Nettoumsatzes mit Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit taxonomiekonformen Tätigkeiten (Zähler) geteilt durch den Nettoumsatz (Nenner).

Wie wird der CapEx-KPI im Sinne der EU-Taxonomie berechnet?

Der CapEx-KPI wird berechnet als der Teil der Investitionsausgaben im Zusammenhang mit taxonomiekonformen Tätigkeiten (Zähler) geteilt durch Investitionsausgaben gemäß EU-Taxonomie-Verordnung (Nenner). Der Zähler entspricht dem Teil der im Nenner enthaltenen Investitionsausgaben, der:
  • sich auf Assets oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, oder
  • Teil eines Plans zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten oder zur Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten („CapEx-Plan“) ist, oder
  • sich auf Investitionen in Produkte bzw. Output aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und einzelnen Energieeffizienzmaßnahmen in Gebäuden bezieht (Wirtschaftstätigkeiten 7.3 bis 7.6), sofern diese Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt und einsatzbereit sind.
Sofern Investitions- und Betriebsausgaben im Rahmen eines CapEx-Plans in die Berichterstattung aufgenommen werden, müssen folgende Kriterien erfüllt werden:Investitions- und Betriebsausgaben sind Teil eines Investitionsplans und
  • zielen auf die Erweiterungen der grünen Umsätze des Unternehmens ab oder
  • zielen darauf ab, innerhalb von EU-Taxonomie-erfassten Wirtschaftsaktivitäten erstmals grüne Umsätze auszuweisen (Zeithorizont 5 Jahre, in Ausnahmen maximal 10 Jahre)
Der Plan wird auf Ebene der Wirtschaftsaktivitäten aufgestellt und vom Management genehmigt.

Wie wird der OpEx-KPI im Sinne der EU-Taxonomie berechnet?

Der OpEx-KPI wird berechnet als der Teil der Investitionsausgaben im Zusammenhang mit taxonomiekonformen Tätigkeiten (Zähler) geteilt durch Betriebsausgaben gemäß EU-Taxonomie-Verordnung (Nenner). 
Der Zähler entspricht dem Teil der im Nenner enthaltenen Betriebsausgaben, der:
  • sich auf Assets oder Prozesse bezieht, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, einschließlich Schulungen und sonstiger Anpassungserfordernisse bei den Arbeitskräften sowie direkter nicht kapitalisierter Kosten in Form von Forschung und Entwicklung;
  • Teil eines Plans zur Ausweitung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten oder zur Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten („CapEx-Plan“) ist, oder
  • sich auf Investitionen in Produkte bzw. Output aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und einzelnen Energieeffizienzmaßnahmen in Gebäuden bezieht (Wirtschaftstätigkeiten 7.3 bis 7.6), sofern diese Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umgesetzt und einsatzbereit sind.

ERMITTLUNG RELEVANTER INFORMATIONEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG

Der Prozess zur Ermittlung der notwendigen Informationen für die Berichterstattung kann sich aufgrund der hohen Anzahl an Daten und des geforderten Detailgrads der Kennzahlen als sehr komplex und zeitaufwändig darstellen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Anforderungen ist deshalb allgemein anzuraten, auch wenn Unternehmen noch nicht in den Anwenderkreis der EU-Taxonomie bzw. der CSRD fallen. Es empfiehlt sich auch die Verwendung einer spezialisierten Software wie etwa jener von VIRIDAD, die den Prozess für alle beteiligten Personen oft erheblich erleichtern kann.

Schritt 1: Betroffenheitsanalyse

Im ersten Schritt gilt es für Unternehmen zu klären, welche ihrer Wirtschaftstätigkeiten von der EU-Taxonomie umfasst sind bzw. in den delegierten Rechtsakten beschrieben werden (und somit taxonomiefähig sind). Um eine einfachere Zuordnung von den Wirtschaftsaktivitäten der Unternehmen zu den in den delegierten Rechtsakten beschriebenen Tätigkeiten zu erzielen, wurden den Tätigkeiten außerdem sogenannte NACE-Codes hinzugefügt. Maßgeblich für die Bestimmung der Taxonomiefähigkeit ist allerdings die Beschreibung der Tätigkeit in den delegierten Rechtsakten.

Schritt 2: Konformitätsprüfung („Drei-Level-Test“)

Nachdem die Wirtschaftsaktivitäten den in den delegierten Rechtsakten beschriebenen Tätigkeiten zugeordnet werden konnten, muss geprüft werden, ob sie i.) die relevanten Kriterien für den wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel, ii.) die „Do No Significant Harm (DNSH)“-Kriterien und iii.) die sozialen Mindeststandards erfüllen. Eine Wirtschaftstätigkeit ist nur dann taxonomiekonform, wenn dieser „Drei-Level-Test“ positiv ausfällt.

Schritt 3: Berechnung der Kennzahlen

Im nächsten Schritt sind dann die Kennzahlen (KPIs) gemäß
EU-Taxonomie-Verordnung – wie oben beschrieben – zu berechnen.

Schritt 4: Berichterstattung

Die Kennzahlen für Umsätze, CapEx und OpEx stehen im Zentrum der Berichterstattung und müssen in einer vorgegebenen tabellarischen Struktur veröffentlicht werden. In dieser Tabelle wird die Zuordnung der Wirtschaftstätigkeiten zum jeweiligen Umweltziel sowie die Erfüllung der DNSH-Kriterien und der sozialen Mindeststandards dargestellt. Wenn es sich um Übergangstätigkeiten oder ermöglichende Tätigkeiten handelt, werden diese als solche gekennzeichnet. Neben taxonomiekonformen müssen in der Tabelle auch taxonomiefähige Tätigkeiten angeführt werden.
Ergänzend zu diesen quantitativen Informationen müssen auch Angaben und Hintergrundinformationen bereitgestellt werden. Dies betrifft insbesondere eine Erklärung der Rechnungslegungsmethode und wie Umsätze, CapEx und OpEx ermittelt und zugeordnet wurden (dabei muss auch auf die entsprechenden Posten für Umsatzerlöse und Investitionsausgaben im Jahresabschluss gemacht werden). Außerdem ist die Vorgangsweise der Bestimmung der Taxonomiekonformität zu erläutern und zu erklären, wie Doppelzählungen bei der Umsatz-, CapEx-, und OpEx-KPI im Zähler über die Wirtschaftstätigkeiten hinweg vermieden wurden.

VORTEILE TAXONOMIEKONFORMER TÄTIGKEITEN

Der für Unternehmen im Zuge der Umsetzung der EU-Taxonomie entstehende Aufwand sollte nicht unterschätzt werden, da die Beschaffung der für die Berichterstattung notwendigen Informationen sehr ressourcenintensiv – insbesondere hinsichtlich Zeit und die Notwendigkeit der Einbindung unterschiedlicher Unternehmensabteilungen und Stakeholder – sein kann. Viele Unternehmen sehen die Anforderungen der EU-Taxonomie deshalb als bürokratische Last an. Gleichzeitig darf allerdings nicht vergessen werden, dass sich für Unternehmen mit hohen Anteilen an taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten neben Reputationsvorteilen insbesondere auch günstigere Finanzierungsbedingungen oder Vorteile bei öffentlichen Förderungsprogrammen ergeben können. Deshalb empfiehlt sich auch für jene Unternehmen, die noch nicht der Berichtspflicht unterliegen, freiwillig einen Bericht zur EU-Taxonomie-Verordnung zu erstellen, um von diesen Vorteilen möglicherweise profitieren zu können.

Wir sind Ihr Partner für die Umsetzung Ihrer EU-Taxonomie Anforderungen.

Unsere Plattform ist auf Ihre Bedürfnisse anpassbar und bietet bei Bedarf außerdem die Möglichkeit für individuellen Support bei allen Fragen rund um das Regelwerk.

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