October 5, 2023
March 4, 2022
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Einschätzung der Einbeziehung nuklearbezogener Tätigkeiten in die EU-Taxonomie

Die Europäische Kommission hat einen ergänzenden delegierten Rechtsakt zur Taxonomie des Klimas veröffentlicht, der zur Einbeziehung bestimmter nuklearer Aktivitäten in die EU-Taxonomie führen wird. Dieser Artikel beleuchtet die Auswirkungen und wirft wichtige Fragen auf, die behandelt werden müssen.
Ivan MILANOVIĆ
Ivan MILANOVIĆ
Assessing nuclear-related activities inclusion in EU Taxonomy

Die Europäische Kommission hat Taxonomy Complementary Climate Delegated Act veröffentlicht, der zur Einbeziehung bestimmter nuklearer Aktivitäten in die EU-Taxonomie führen wird. Dieser Artikel reflektiert über die Implikationen und wirft kritische Fragen auf, die behandelt werden müssen.

Am 2.Februar 2022 veröffentlichte die Kommission den Taxonomy Complementary Climate Delegated Act, der zur Einbeziehung bestimmter nuklearer Aktivitäten in die EU-Taxonomie führen wird. Zugegebenermaßen könnten der Europäische Rat und das Europäische Parlament während der derzeit laufenden Prüfungsphase Einspruch gegen den Akt einlegen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die erforderlichen Mehrheiten (72 % der Mitgliedstaaten, was mindestens 20 Mitgliedstaaten entspricht, die mindestens 65 % der EU-Bevölkerung im Europäischen Rat repräsentieren, und/oder mindestens 353 Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Einspruch erheben) erreicht werden, ist jedoch äußerst fraglich.

Welche nuklearbezogenen Aktivitäten sollen dann in die EU-Taxonomie aufgenommen werden? Die Aktivitäten können in drei Kategorien eingeteilt werden:

  • Forschung, Entwicklung, Demonstration und Einsatz fortschrittlicher Technologien ("Generation IV"), die Abfall minimieren und Sicherheitsstandards verbessern,
  • Neue Projekte für Kernkraftwerke mit vorhandenen, besten verfügbaren Technologien zur Erzeugung von Strom oder Wärme ("Generation III+"), und
  • Aufrüstungen und Modifikationen bestehender Kernkraftwerke zur Verlängerung ihrer Betriebsdauer.

Wie aus diesem Überblick ersichtlich ist, ist der Umfang der nuklearbezogenen Aktivitäten, die einbezogen werden sollen, recht breit gefasst. Daher ist es verständlich, dass es eine breite Debatte über diese Entscheidung gab, in der die Frage aufkam, ob sie nicht die Ziele des Green Deals untergraben und die Glaubwürdigkeit der EU-Taxonomie in Frage stellen würde. Bei der Bewertung solcher Kritik und beim Blick auf die Geschichte der Erarbeitungsprozesse, die schließlich zum ergänzenden delegierten Rechtsakt führten, kommen eine Reihe von Fragen auf, die den Rest dieses Beitrags ausmachen.

  • Macht es wirklich Sinn, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der Investitionen in die Verlängerung von über 40 Jahre alten Kernkraftwerken für weitere 10 bis 20 Jahre ermöglicht?
  • Können Forschungen in neue Technologien und die Unterstützung von Generation III+ und Generation IV-Reaktoren wirklich einen bedeutenden Beitrag dazu leisten, das Ziel der EU für das Jahr 2050 zu erreichen, angesichts des aktuellen Standes der Forschung und der Dauer von Genehmigungs-, Planungs- und Bauprozessen, bevor ein Kernkraftwerk betriebsbereit wird?
  • Ist es wirklich ausreichend, die derzeit bestehenden Sicherheitsregelungen als ausreichende Absicherung gegen größere nukleare Unfälle zu akzeptieren, ohne deren ordnungsgemäße Umsetzung und Wirksamkeit genauer zu analysieren?
  • Ist es eine ausreichende Grundlage für die Einbeziehung nuklearbezogener Aktivitäten zu sagen, dass es keine wissenschaftlich fundierten Belege dafür gibt, dass Kernenergie mehr Schaden verursacht als jede andere bereits akzeptierte Technologie unter der EU-Taxonomie?
  • Kann eine Bewertung, die schweigt, was die Rolle und die Notwendigkeit eines angemessenen europäischen Haftungsregimes betrifft, umfassende Schlussfolgerungen zur Nachhaltigkeit und Wünschbarkeit von Kernenergie aus gesellschaftlicher Sicht ziehen?

Es liegt an jedem einzelnen Leser dieses Beitrags, diese Fragen zu beantworten, obwohl sie keine Rolle spielen, da bereits eine Antwort gefunden wurde. Es wird jedoch darauf ankommen, wie die überarbeitete EU-Taxonomie, sobald sie in Kraft tritt, von den Verantwortlichen umgesetzt wird: Marktteilnehmern und Investoren. In dieser Hinsicht kann nur gehofft werden, dass diese Umsetzung und die endgültigen Investitionsentscheidungen unter der EU-Taxonomie eher im Einklang mit ihrem ursprünglichen Geist und dem Europäischen Green Deal stehen, da echte politische Unterstützung für ihre Ziele derzeit zu viel erwartet zu sein scheint.

Referenzen

  1. EU Taxonomy Complementary Climate Delegated Act
  1. Annex 1 to the Complementary Delegated Act
  1. Annex 2 to the Complementary Delegated Act
  1. Annex 3 to the Complementary Delegated Act
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